Bauleitung

Die gesetzliche Definition eines Bauleiters ist in § 45 LBO zu finden:

Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.

  • Überwachung und Koordinierung der Arbeiten, damit diese termingerecht fertig werden
  • Gewährleistung guter Qualität der Arbeiten
  • Beachtung der Wirtschaftlichkeit
  • Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen


Bauleitung bei Bonn