Nach § 633 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer zur Verschaffung eines mangelfreien Werks verpflichtet. Die Verschaffung findet bei der Abnahme des Werks statt. Daher ist der relevante Zeitpunkt für das Vorliegen der Mangelfreiheit der Zeitpunkt der Abnahme oder, wenn eine Abnahme ausgeschlossen ist, der Zeitpunkt der Vollendung.