Erstellen von Gerichts­gutachten

Auf die von den Handwerkskammern (HK) oder Industrie und Handelskammern (IHK) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung.

Daraus folgt u. a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets (des Vereidigungstenors) zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses, in dem der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, ausdrücklich durch § 407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt ist.


Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige arbeiten per Definition:

unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und unabhängig.


Gutachter bei Bonn